Versammlungsgesetz

   4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30)   

§ 28

Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 28 VersG

11 Entscheidungen zu § 28 VersG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 28 VersG

Querverweise

Auf § 28 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
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