Versammlungsgesetz
| 4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist, | |
| 1a. | entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt, | |
| 2. | sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt, | |
| 3. | als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, | |
| 4. | trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören, | |
| 5. | sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt, | |
| 6. | der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2), | |
| 7. | als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist, oder | |
| 8. | als Leiter den in eine öffentliche Versammlung entsandten Polizeibeamten die Anwesenheit verweigert oder ihnen keinen angemessenen Platz einräumt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 29 VersG
42 Entscheidungen zu § 29 VersG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
Versammlungsauflösung
- BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 576/91
- OLG Düsseldorf, 12.06.1984 - 5 Ss OWi 163/84
- BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 340/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das ...
- OLG Celle, 16.09.1996 - 2 Ss OWi 213/96
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96
Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit "Castor-Transport"
- BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96
- BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 232/04
Ordnungswidrigkeit von herabsetzenden Äußerungen eines Redners einer Versammlung ...
- LG Lüneburg, 13.01.2006 - 10 T 4/04
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03
Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 10.06.2002 - 12 K 179/01
Blockadeaktion vor Kernkraftwerk - Gewahrsamnahme durch Polizei
- VG Karlsruhe, 10.06.2002 - 12 K 179/01
- LG Lüneburg, 31.08.2006 - 10 T 21/04
- OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
Zuständigkeit für weitere sofortige Beschwerde gegen Polizeigewahrsam nach dem ...
- OLG Celle, 23.06.2005 - 22 W 32/05
Anforderungen an eine polizeiliche Auflösungsverfügung; Rechtmäßigkeit eines ...
- VG Freiburg, 17.05.2010 - 3 K 464/09
Versammlungsrecht: Verpflichtung zur Bereitstellung von Ordnern und zur ...
- BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur ...
- VG Braunschweig, 28.02.2007 - 5 A 685/05
Sitzblockade als Versammlung i.S.d. Versammlungsrechts; Auflösung; ...
- OVG Niedersachsen, 26.09.2006 - 11 LA 196/05
Einrichtung von polizeilichen Absperrungen anlässlich eines Castor-Transports; ...
- OVG Berlin, 17.12.2002 - 8 N 129.02
Erstürmung des israelischen Generalkonsulates aus Anlas der Festnahme des ...
- OVG Niedersachsen, 28.07.2011 - 11 LA 101/11
Versammlungsrecht
- OLG Hamm, 03.11.1981 - 5 Ss OWi 2225/80
Literatur im Internet zu § 29 VersG
Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 113 (Unerlaubte Ansammlung)
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