Versammlungsgesetz

   4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30)   
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§ 30

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 30 VersG

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