Versammlungsgesetz
| 2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13) |
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
| 1. | der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist, | |
| 2. | der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, | |
| 3. | Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben, | |
| 4. | Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. |
Rechtsprechung zu § 5 VersG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 5 VersG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Auschwitzlüge, 13.4.94 (BVerfGE 90, 241)
Art. 5 I 1 GG, § 5 Nr. 4 VersG
Literatur im Internet zu § 5 VersG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 VersG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 5 Nr. 4)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 5 VersG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen