Versammlungsgesetz

   2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)   
§ 8

Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.

Literatur im Internet zu § 8 VersG

Querverweise

Auf § 8 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
     
      Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge

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