Versammlungsgesetz
| 2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13) |
(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
Rechtsprechung zu § 9 VersG
22 Entscheidungen zu § 9 VersG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Freiburg, 17.05.2010 - 3 K 464/09
Versammlungsrecht: Verpflichtung zur Bereitstellung von Ordnern und zur ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 7 A 11095/09
Rechmäßigkeit einer Auflage zur Verwendung von Ordnern i.R.e. einer öffentlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10
Pflichten des Versammlungsleiters
- VG Gießen, 30.07.2009 - 10 L 1583/09
Versammlung; personenbezogene Daten der Ordner
- VG Göttingen, 22.04.2009 - 1 A 355/07
Rechtliche Einordnung diverser versammlungsrechtlicher "Auflagen"
- VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
Blockadetraining vor Gegendemo kann rechtswidrig sein
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 5 B 180/01
Beschwerde gegen Auflagen bei rechtsextremistischer Demonstration in Hagen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 1 N 82.09
Auflage; Wagenverantwortlicher; Zuverlässigkeit; Ordner; Gefahrenprognose; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 08.03.2012 - 6 K 254/11
Kein Hausrecht eines Hafenbetreibers an öffentlichen Straßen im Hafengebiet
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu § 9 I 2)
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