Versammlungsgesetz

   2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)   
§ 9

(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.

Literatur im Internet zu § 9 VersG

Querverweise

Auf § 9 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
Redaktionelle Querverweise zu § 9 VersG:
    VersG
      Straf- und Bußgeldvorschriften

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