§ 7
Zuschlag

Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.

Rechtsprechung zu § 7 VerstV

Literatur im Internet zu § 7 VerstV

Querverweise

Auf § 7 VerstV verweisen folgende Vorschriften:
    VerstV
      § 11 (Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 VerstV:

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