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__paste_bez____paste_norm__ VerstV (https://dejure.org/gesetze/VerstV/__paste_norm__.html)
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§ 8
Buchführung

(1) 1Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu machen. 3§ 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.

(2) 1Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

(3) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die der Pflicht nach Absatz 1 vergleichbar sind, kann der Gewerbetreibende auf diese Buchführung verweisen; die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 2 gelten in diesem Fall entsprechend.

Querverweise

Auf § 8 VerstV verweisen folgende Vorschriften:

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