Vergabeverordnung
| Abschnitt 1 - Vergabebestimmungen (§§ 1 - 22) |
(1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.
(2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Rechtsprechung zu § 1 VgV
169 Entscheidungen zu § 1 VgV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 22.07.2010 - Verg 34/10
Vergabe - Schätzung des Auftragswerts
- VK Baden-Württemberg, 30.03.2007 - 1 VK 13/07
Vergabe - Bestimmung des Schwellenwerts
- VK Südbayern, 22.07.2005 - 27-05/05
Vergabe - Zuständigkeit Vergabekammer: Auftragswert muss Schwellenwert erreichen
- OLG Düsseldorf, 31.03.2004 - Verg 74/03
Vergabe - Bestimmung des Auftragswertes
- VK Baden-Württemberg, 16.03.2012 - 1 VK 5/12
Vergabe - Bestimmung des Auftragswerts
- OLG Brandenburg, 24.04.2012 - 6 W 149/11
Vergabe - Grundstücksverkauf als Unterschwellenwertvergabeverfahren?
- VK Niedersachsen, 28.07.2011 - VgK-27/11
Vergabe - Die katholische Kirche als öffentlicher Auftraggeber?
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 25.08.2011 - 13 Verg 5/11
Vergabe - Ist ein Bistum ein öffentlicher Auftraggeber?
- OLG Celle, 25.08.2011 - 13 Verg 5/11
- OLG Celle, 19.08.2009 - 13 Verg 4/09
Vergabe - Keine ordnungsgemäße Schätzung durch AG: Gericht schätzt selbst!
- VK Niedersachsen, 16.10.2008 - VgK-30/08
Vergabe - Wann sind Grundstücks-Pachtverträge auszuschreiben?
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen