Vergabeverordnung

   Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63)   
   Unterabschnitt 1 - Verfahrensarten (§§ 14 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 15
Offenes Verfahren

(1) 1Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. 2Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

(5) 1Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. 2Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

Rechtsprechung zu § 15 VgV

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Querverweise

Auf § 15 VgV verweisen folgende Vorschriften:

    Vergabeverordnung (VgV) 
      Vergabeverfahren
        Verfahrensarten
          § 16 (Nicht offenes Verfahren)
          § 20 (Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung)
        Veröffentlichungen, Transparenz
          § 41 (Bereitstellung der Vergabeunterlagen)
     
      Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
        § 65 (Ergänzende Verfahrensregeln)
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