Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 1 - Verfahrensarten (§§ 14 - 20) |
(1) 1Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. 2Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
(5) 1Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. 2Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.
Rechtsprechung zu § 15 VgV
149 Entscheidungen zu § 15 VgV in unserer Datenbank:
- KG, 20.03.2020 - Verg 7/19
Sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren über die Bestellung neuer ...
Zum selben Verfahren:
- VK Berlin, 30.07.2019 - VK-B1-09/19
Bieter muss sich mit Bewertungsmethode auseinandersetzen!
- VK Berlin, 30.07.2019 - VK-B1-09/19
- VK Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 VK 37/21
Hinweis auf Bindung an Recht und Gesetz darf nicht zu schlechter Bewertung ...
- VK Bund, 19.02.2018 - VK 1-167/17
Stromartikel
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.09.2018 - Verg 17/18
Wann ist eine Änderung "wesentlich" i.S.v. § 20 Abs. 3 Vg?
- OLG Düsseldorf, 19.09.2018 - Verg 17/18
- OLG Frankfurt, 25.11.2021 - 11 Verg 2/21
Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 2 VgV
- OLG Celle, 13.05.2019 - 13 Verg 2/19
Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde ...
Zum selben Verfahren:
- VK Niedersachsen, 26.03.2019 - VgK-03/19
Auftraggeber darf zweifelhafte Bieterangaben nicht selbst korrigieren!
- VK Niedersachsen, 26.03.2019 - VgK-03/19
- VK Brandenburg, 17.07.2019 - VK 7/19
Wann dürfen Angebote berichtigt oder ergänzt werden?
- OLG München, 30.11.2020 - Verg 6/20
Anforderungen an die Beschreibung der Eignungskriterien in der Ausschreibung
Querverweise
Auf § 15 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Verfahrensarten
- Veröffentlichungen, Transparenz
- § 41 (Bereitstellung der Vergabeunterlagen)
- Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
- § 65 (Ergänzende Verfahrensregeln)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)