Vergabeverordnung

   Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren (§§ 21 - 27)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 22
Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.

(2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.

(3) 1Ein dynamisches Beschaffungssystem wird ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben. 2Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.

(4) 1Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern offen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien erfüllen. 2Die Zahl der zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden.

(5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaffungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.

Querverweise

Auf § 22 VgV verweisen folgende Vorschriften:

    Vergabeverordnung (VgV) 
      Vergabeverfahren
        Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
          § 25 (Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen)
    VOB/A (VOB/A 2016) 
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 4b EU (Besondere Instrumente und Methoden)
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