Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren (§§ 21 - 27) |
(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.
(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:
1. | Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a. | |
2. | Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a. |
(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.
(4) 1In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. 2Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.
(6) 1§ 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. 2Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare ("eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.08.2023 | Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare ("eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen | 17.08.2023 |
Rechtsprechung zu § 23 VgV
8 Entscheidungen zu § 23 VgV in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2016 - 10 S 1307/15
Entsorgung gefährlicher Abfälle; Andienpflicht in Baden-Württemberg; Ausnahmen ...
- VG Minden, 31.10.2018 - 10 L 1213/18
- VG Minden, 19.12.2017 - 10 Nc 8/17
- VG Minden, 12.12.2018 - 10 L 1038/18
- VG Minden, 13.12.2018 - 10 Nc 3/18
- VG Minden, 15.12.2017 - 10 Nc 7/17
Vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ...
- VG Cottbus, 21.12.2021 - 3 K 2560/17
Verstoß gegen Vergaberecht: Widerruf der Fördermittel!
- VG Minden, 21.02.2017 - 10 L 1432/16
Vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ...
Querverweise
Auf § 23 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 83 (Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 4b EU (Besondere Instrumente und Methoden)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 4b EU (Besondere Instrumente und Methoden)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)