Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 23 - 24) |
Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet. Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach den Verfahrensvorschriften, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung galten, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.
Rechtsprechung zu § 23 VgV
123 Entscheidungen zu § 23 VgV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 08.10.2009 - 1 Verg 9/09
Vergabe - Eignungsnachweis: Genügt Vorlage einer Kopie?
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2009 - 3 M 392/09
Klage auf Teilhabe an Studienplatzkapazitäten; Ausnahmsweise Rechtfertigung der ...
- VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
Vergabe - Absendung der Vorinformation noch kein Verfahrensbeginn
- VK Bund, 10.02.2011 - VK 3-08/11
- VK Südbayern, 16.05.2011 - Z3-3-3194-1-09-03/11
Vergabe - VOF: Wie wird der Schwellenwert berechnet?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2012 - 13 A 720/12
Zulässigkeit einer Beschränkung der Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine ...
- VK Düsseldorf, 15.10.2003 - VK-28/03
- VK Bund, 20.01.2011 - VK 1-142/10
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - Verg 11/11
Vergabe - Trotz negativer Preise: Keine Mischkalkulation!
- OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - Verg 11/11
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