Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren (§§ 21 - 27) |
(1) Der öffentliche Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt.
(2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. 2Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion genannten Anweisungen zu nutzen. 3Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 25 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.
(5) 1Der öffentliche Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebots innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. 2Er kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung stellen. 3Die Identität der Bieter darf in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.
(6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der letzten neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen wird.
(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen, wenn
1. | der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeitpunkt erreicht ist, | |
2. | von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt werden, die die Anforderungen an Mindestabstände nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Beginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit, die zwischen dem Eingang der letzten neuen Preise oder Werte und dem Abschluss der elektronischen Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist oder | |
3. | die letzte Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen ist. |
(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektronischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.
Rechtsprechung zu § 26 VgV
11 Entscheidungen zu § 26 VgV in unserer Datenbank:
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2022 - 2 VK 5/21
Zahlung eines Transaktionsentgelts ist vergaberechtlich unzulässig!
- VG Schleswig, 04.05.2017 - 9 B 16/17
Anspruch auf Einschreibung; Zulassung zu höherem Fachsemester; Höherstufung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 48/02
Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund, ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02
Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 46/02
Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund, ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 47/02
Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund, ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 49/02
Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund, ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 50/02
Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund, ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 51/02
Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund, ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - 9 S 45/02
Querverweise
Auf § 26 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 4b EU (Besondere Instrumente und Methoden)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 4b EU (Besondere Instrumente und Methoden)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)