Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 4 - Veröffentlichungen, Transparenz (§§ 37 - 41) |
(1) 1Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. 2§ 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 bleiben unberührt.
(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a erstellt.
(3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
(4) 1Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. 2Es enthält die Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers.
(5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare ("eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.08.2023 | Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare ("eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen | 17.08.2023 |
bekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-
ante-
Transparenz § 38Vorinformation § 39Vergabe-
bekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen § 40Veröffentlichung von Bekanntmachungen § 41Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Rechtsprechung zu § 37 VgV
24 Entscheidungen zu § 37 VgV in unserer Datenbank:
- VK Thüringen, 28.10.2020 - 250-4003-4720/2020-E-009-SLF
Rechtsschutz auch gegen bevorstehende De-facto-Vergabe!
- VK Südbayern, 08.12.2022 - 3194.Z3-3_01-22-23 Corona
Coronavirus, SARS-CoV-2, Leistungen, Software, Vergabeverfahren, Vergabekammer, ...
- VK Baden-Württemberg, 27.08.2018 - 1 VK 35/18
Vergabeverfahren: Wirksamkeit der Bekanntmachung von Eignungsanforderungen
- VK Sachsen, 24.01.2018 - 1/SVK/034-17
Wann dürfen zwei Hauptangebote abgegeben werden?
- BayObLG, 14.03.2023 - Verg 1/23
Der öffentliche Auftraggeber kann nicht gezwungen werden, ein ...
- OLG Celle, 19.03.2019 - 13 Verg 7/18
Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Hinweises auf die Frist des § 160 Abs. 3 S. ...
- VK Sachsen-Anhalt, 20.12.2019 - 2 VK LSA 28/19
Nachprüfung der Vergabe von Ingenieurleistungen: Angebot einer vom Amtsentwurf ...
- VK Westfalen, 21.10.2021 - VK 2-41/21
Sektorenvergabe nur im Rahmen der Sektorentätigkeit!
- VK Bund, 06.11.2020 - VK 2-87/20
Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags; Ausnahmetatbestand §107 Abs. 2 Nr. 2 GWB
- OLG München, 25.02.2019 - Verg 11/18
Bekanntgabe der Eignungskriterien durch Linksetzung
Querverweise
Auf § 37 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Veröffentlichungen, Transparenz
- § 38 (Vorinformation)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 83 (Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms)