Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 5 - Anforderungen an Unternehmen; Eignung (§§ 42 - 51) |
(1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.
(2) 1Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. 2§ 51 bleibt unberührt.
(3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt.
Rechtsprechung zu § 42 VgV
85 Entscheidungen zu § 42 VgV in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 05.07.2021 - 54 Verg 4/21
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- OLG Schleswig, 28.10.2021 - 54 Verg 5/21
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - Verg 25/21
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- VK Bund, 29.04.2021 - VK 2-05/21
Antragsbefugnis des drittplatzierten Bieters; Eignungsleihe als Unterfall des ...
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- VK Niedersachsen, 02.08.2018 - VgK-29/18
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- VK Thüringen, 31.01.2020 - 250-4003-15476/2019-E-010-EA
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Querverweise
Auf § 42 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)