Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 5 - Anforderungen an Unternehmen; Eignung (§§ 42 - 51) |
(1) 1Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. 2Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
(2) 1Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als drei sein, beim nicht offenen Verfahren nicht niedriger als fünf. 2In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist.
(3) 1Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, lädt der öffentliche Auftraggeber eine Anzahl von geeigneten Bewerbern ein, die nicht niedriger als die festgelegte Mindestzahl an Bewerbern ist. 2Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen. 3Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zu demselben Verfahren zugelassen werden.
Rechtsprechung zu § 51 VgV
32 Entscheidungen zu § 51 VgV in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 21.03.2022 - 3194.Z3-3_01-21-51
Vergabeverfahren mit Lösungsvorschlag = Mehrfachbeauftragung
- VK Sachsen, 30.08.2017 - 1/SVK/015-17
Wie werden Eignungs- und Zuschlagskriterien abgegrenzt?
- VK Berlin, 18.01.2022 - VK-B1-52/21 Corona
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht nur mit einem Bieter!
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.05.2022 - Verg 2/22 Corona
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Interimsvergabe für ...
- KG, 10.05.2022 - Verg 2/22 Corona
- OLG Karlsruhe, 29.04.2022 - 15 Verg 2/22
Losvergabe ist zwar die Regel, aber von jeder Regel gibt es Ausnahmen!
Zum selben Verfahren:
- VK Baden-Württemberg, 27.01.2022 - 1 VK 63/21
Wer nicht dokumentiert, verliert!
- VK Baden-Württemberg, 27.01.2022 - 1 VK 63/21
- OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - 15 Verg 8/20
Busverkehrsnotbetrieb
- OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - Verg 39/19
Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags bezüglich einer Entscheidung der ...
Zum selben Verfahren:
- VK Westfalen, 15.11.2019 - VK 2-30/19
Festgelegt ist festgelegt!
- VK Westfalen, 15.11.2019 - VK 2-30/19
- VK Rheinland, 30.09.2019 - VK 31/19
Wann ist ein Bieter vorbefasst?
Querverweise
Auf § 51 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Verfahrensarten
- Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
- § 23 (Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems)
- Anforderungen an Unternehmen; Eignung
- § 42 (Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern)
- Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
- § 52 (Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog)
- Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
- Allgemeines
- § 75 (Eignung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)