Vergabeverordnung

   Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63)   
   Unterabschnitt 5 - Anforderungen an Unternehmen; Eignung (§§ 42 - 51)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 51
Begrenzung der Anzahl der Bewerber

(1) 1Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. 2Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.

(2) 1Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als drei sein, beim nicht offenen Verfahren nicht niedriger als fünf. 2In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist.

(3) 1Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, lädt der öffentliche Auftraggeber eine Anzahl von geeigneten Bewerbern ein, die nicht niedriger als die festgelegte Mindestzahl an Bewerbern ist. 2Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen. 3Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zu demselben Verfahren zugelassen werden.

Rechtsprechung zu § 51 VgV

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Querverweise

Auf § 51 VgV verweisen folgende Vorschriften:

    Vergabeverordnung (VgV) 
      Vergabeverfahren
        Verfahrensarten
          § 16 (Nicht offenes Verfahren)
          § 17 (Verhandlungsverfahren)
          § 18 (Wettbewerblicher Dialog)
          § 19 (Innovationspartnerschaft)
        Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
          § 23 (Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems)
        Anforderungen an Unternehmen; Eignung
          § 42 (Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern)
        Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
          § 52 (Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog)
     
      Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
        Allgemeines
          § 75 (Eignung)
Was ist das?

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