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Aufträge im Sektorenbereich

(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;
2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

(2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 GWB genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;
2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

Rechtsprechung zu § 7 VgV

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 VgV

Querverweise

Auf § 7 VgV verweisen folgende Vorschriften:
    VgV
      § 9 (Ausnahmen im Sektorenbereich)
      § 10 (Freistellung verbundener Unternehmen)
      § 19 (Bescheinigungsverfahren)

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