Vergabeverordnung

   Abschnitt 6 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 73 - 80)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeines (§§ 73 - 77)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 74
Verfahrensart

Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 vergeben.

Rechtsprechung zu § 74 VgV

6 Entscheidungen zu § 74 VgV in unserer Datenbank:

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