Vergabeverordnung

   Abschnitt 6 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 73 - 80)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeines (§§ 73 - 77)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 76
Zuschlag

(1) 1Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. 2Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

(2) 1Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. 2Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. 3Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze vom 12.11.2020 (BGBl. I S. 2392), in Kraft getreten am 19.11.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.11.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze12.11.2020BGBl. I S. 2392

Rechtsprechung zu § 76 VgV

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