§ 25
Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

(1) Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Die erforderlichen Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.

(3) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

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Literatur im Internet zu § 25 VkVO

Querverweise

Auf § 25 VkVO verweisen folgende Vorschriften:
    VkVO
      § 26 (Verantwortliche Personen)
      § 32 (Übergangsvorschriften)
      § 33 (Ordnungswidrigkeiten)
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