(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle 3 Jahre durch einen nach § 1 der Bausachverständigenverordnung anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
| 1. | Sprinkleranlagen, | |
| 2. | Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen (§ 16), | |
| 3. | Sicherheitsbeleuchtung (§ 18), | |
| 4. | Brandmeldeanlagen (§ 20) und | |
| 5. | Sicherheitsstromversorgungsanlagen (§ 21). |
(2) Der Betreiber hat
| 1. | die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen, | |
| 2. | die hierzu nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, | |
| 3. | die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen sowie | |
| 4. | die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. |
(3) Der Sachverständige hat der Baurechtsbehörde mitzuteilen,
| 1. | wann er die Prüfungen nach Absatz 1 durchgeführt hat und | |
| 2. | welche hierbei festgestellten Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen. |
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012
22.09.2012
Justiziar in der Rechtsabteilung (m/w) Schwerpunkt Urheberrecht / allg. Zivil- und Vertragsrecht
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Bayern
23.09.2012
23.09.2012
Köln
28.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote