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__paste_bez____paste_norm__ Verkaufsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VkVO/__paste_norm__.html)
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(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle 3 Jahre durch einen nach § 1 der Bausachverständigenverordnung anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
1. | Sprinkleranlagen, | |
2. | Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen (§ 16), | |
3. | Sicherheitsbeleuchtung (§ 18), | |
4. | Brandmeldeanlagen (§ 20) und | |
5. | Sicherheitsstromversorgungsanlagen (§ 21). |
(3) Der Sachverständige hat der Baurechtsbehörde mitzuteilen,
1. | wann er die Prüfungen nach Absatz 1 durchgeführt hat und | |
2. | welche hierbei festgestellten Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen. |