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__paste_bez____paste_norm__ Verkaufsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VkVO/__paste_norm__.html)
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(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muß
(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1
1. | schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, | |
2. | nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. |
2Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.