Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 101 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 352 Entscheidungen zu § 101 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- VGH, "Blutbad im Kindergarten" - Todesdrohungen durch Ausländer, 12.4.96 (VBlBW 1996, 386)
§ 101 II VwGO, Verzicht auf mündliche Verhandlung ist grds. unanfechtbar und unwiderruflich;
Rückgriff auf § 45 AuslG, wenn keiner der besonderen Ausweisungsgründe ("insbesondere") des § 46 AuslG vorliegt (bzw. von der Behörde herangezogen wird);
§ 46 AuslG, Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht dem des allg. Polizeirechts (vgl. § 1 PolG), auch Anscheinsgefahr ist erfaßt;
zu den Voraussetzungen des § 48 I AuslG, Art. 3 III ENA und § 12 I AufenthG/EWG
Literatur im Internet zu § 101 VwGO
- § 101 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mündlichkeitsgrundsatz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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