Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Rechtsprechung zu § 104 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 55 Entscheidungen zu § 104 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, nicht angesprochene Zulässigkeitsbedenken, 9.12.99
§ 108 II VwGO, Überraschungsentscheidung bezüglich der Unzulässigkeit der (Festellungs-)Klage, Pflicht zur fallbezogenen Erörterung in der mündlichen Verhandlung, § 104 I VwGO
Literatur im Internet zu § 104 VwGO
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