Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 105

Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Rechtsprechung zu § 105 VwGO

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