Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
Rechtsprechung zu § 106 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 106 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- VGH, Altlasten - Hutstoffabrik II, 13.12.01
§ 7 PolG, Anwendung der Grundsätze der BVerfG-Entscheidung «Altlasten - Hutstoffabrik/Schießanlage» nach Zurückverweisung;
§ 106 VwGO, beschränken die Beteiligten den Prozeßvergleich auf die Hauptsache und stellen die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts, gilt nicht § 160 VwGO, sondern § 161 II VwGO analog
Literatur im Internet zu § 106 VwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 106 VwGO:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 55 (Vergleichsvertrag)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 55 (Vergleichsvertrag)
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