Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 106

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.

Rechtsprechung zu § 106 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 106 VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 106 VwGO:
    VwGO
      Kosten und Vollstreckung

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