Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 111

Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.

Literatur im Internet zu § 111 VwGO

Querverweise

Auf § 111 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 111 VwGO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht