Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   
§ 112

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

Rechtsprechung zu § 112 VwGO

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