Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122) |
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Rechtsprechung zu § 113 VwGO
39.573 Entscheidungen zu § 113 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06
Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse; ...
- VGH Bayern, 08.10.2012 - 21 ZB 12.30312
§ 113 Abs. 3 VwGO ist auf asylrechtliche Anfechtungsklagen anwendbar.
- BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 4.09
Straßenausbaubeitrag; Verfahrensfehler; Fortwirkung im Berufungsverfahren; ...
- BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 7.01
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage; ...
- VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770
Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten
- BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 6.12
Medizinisch-psychologisches Gutachten; Fahreignungsgutachten; ...
- BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07
Glorifizierung von Rudolf Heß
- VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ...
- BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 22.09
Soldat auf Zeit, Wehrpflicht, Reservist, Repatriierung, vorzeitige Beendigung ...
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Literatur im Internet zu § 113 VwGO
- § 113 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anfechtungsklage
Spruchreife
Vornahmeurteil
Bescheidungsurteil
Verpflichtungsurteil - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 20 (Beschwerdeentscheidung)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 21 (Entscheidung über die Klage gegen die Abschlussverfügung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 43 II (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 43 II (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes)