Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   
§ 116

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Rechtsprechung zu § 116 VwGO

195 Entscheidungen zu § 116 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 116 VwGO

Querverweise

Auf § 116 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
Redaktionelle Querverweise zu § 116 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 101 II (zu § 116 III)

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