Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   
§ 118

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Rechtsprechung zu § 118 VwGO

196 Entscheidungen zu § 118 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 118 VwGO

Querverweise

Auf § 118 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen

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