Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122) |
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Rechtsprechung zu § 119 VwGO
520 Entscheidungen zu § 119 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2013 - 2 K 22/12
- BVerwG, 17.09.2007 - 8 B 30.07
Kostenentscheidung; außergerichtliche Kosten; Beigeladener; Berichtigung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2008 - 11 S 2915/07
Vertretungszwang bei Einlegung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ...
- BVerwG, 01.09.2010 - 9 B 80.09
Verfahrensmangel; Verfahrensrüge; Ermittlung des Klagebegehrens; Klageantrag; ...
- BVerwG, 13.02.2012 - 9 B 77.11
Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; Aktenwidrigkeit; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2011 - 2 A 15.09
Tatbestandsberichtigungsanträge (erfolglos); Normenkontrollurteil; ...
- VGH Bayern, 05.07.2010 - 22 CS 10.1591
Unzulässige Anhörungsrüge
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2013 - 9 A 2054/07
- BGH, 27.09.2012 - NotZ (Brfg) 7/11
Verfahrensrecht - Erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung
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