Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 120

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Rechtsprechung zu § 120 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 120 VwGO

Querverweise

Auf § 120 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen

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