Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   11. Abschnitt - Einstweilige Anordnung (§ 123)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 123

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsprechung zu § 123 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • SächsOVG, 3. Marienbrücke, 15.8.96 (NVwZ 1997, 802)
    Kommunalverfassungsstreit, § 42 II VwGO analog;
    § 123 VwGO, zur Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache

  • VGH, Auskunft über Landesbibliothek, 6.10.95 (NJW 1996, 538)
    §§ 123 I 2 VwGO, Auffangfunktion, Art. 19 IV GG;
    § 4 I PresseG, "Zuordnung zu Presseunternehmen";
    Art. 5 III 1 GG

  • HessVGH, Elektrizitäts-Konzessionsvertrag, 26.10.93 (NVwZ 1994, 396)
    Bürgerbegehren, Vollziehung des umstrittenen Beschlusses, § 123 VwGO, einstweilige Anordnung, zum Anordnungsanspruch, Vorang des Bürgerentscheids

  • BVerfG, Ausschluß der beamtenrechtlichen Neubescheidungsklage, 19.9.89 (NJW 1990, 501)
    Art. 19 IV GG, die Rspr. des BVerwG, wonach der unter Verstoß gegen Art. 33 II GG übergangene Bewerber gegen die Ernennung des Mitbewerbers nicht nachträglich, sondern nur vorbeugend (§ 123 VwGO) gerichtlich vorgehen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • BVerwG, Studienreferendarin, 13.6.85 (BVerwGE 71, 354)
    Rückzahlungsanspruch nach § 12 II BBesG, § 820 BGB bei Aufhebung einer einstweiligen Anordnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Anspruchskonkurrenz mit § 123 III VwGO, § 945 ZPO

Literatur im Internet zu § 123 VwGO

Querverweise

Auf § 123 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
     
      Kosten und Vollstreckung
        Vollstreckung
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz)
Redaktionelle Querverweise zu § 123 VwGO:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
     
      Kosten und Vollstreckung
        Vollstreckung

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