Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 11. Abschnitt - Einstweilige Anordnung (§ 123) |
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsprechung zu § 123 VwGO
- 126 Entscheidungen zu § 123 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 15 Urteilsbesprechungen zu § 123 VwGO bei ibr-online
- SächsOVG, 3. Marienbrücke, 15.8.96 (NVwZ 1997, 802)
Kommunalverfassungsstreit, § 42 II VwGO analog;
§ 123 VwGO, zur Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache
- VGH, Auskunft über Landesbibliothek, 6.10.95 (NJW 1996, 538)
§§ 123 I 2 VwGO, Auffangfunktion, Art. 19 IV GG;
§ 4 I PresseG, "Zuordnung zu Presseunternehmen";
Art. 5 III 1 GG
- HessVGH, Elektrizitäts-Konzessionsvertrag, 26.10.93 (NVwZ 1994, 396)
Bürgerbegehren, Vollziehung des umstrittenen Beschlusses, § 123 VwGO, einstweilige Anordnung, zum Anordnungsanspruch, Vorang des Bürgerentscheids
- BVerfG, Ausschluß der beamtenrechtlichen Neubescheidungsklage, 19.9.89 (NJW 1990, 501)
Art. 19 IV GG, die Rspr. des BVerwG, wonach der unter Verstoß gegen Art. 33 II GG übergangene Bewerber gegen die Ernennung des Mitbewerbers nicht nachträglich, sondern nur vorbeugend (§ 123 VwGO) gerichtlich vorgehen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
- BVerwG, Studienreferendarin, 13.6.85 (BVerwGE 71, 354)
Rückzahlungsanspruch nach § 12 II BBesG, § 820 BGB bei Aufhebung einer einstweiligen Anordnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Anspruchskonkurrenz mit § 123 III VwGO, § 945 ZPO
Literatur im Internet zu § 123 VwGO
- § 123 VwGO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschiebung - § 123 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- VwGO
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 122
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 146
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 172
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 7 (Disziplinarkammern)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Entgeltregulierung
- Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
- § 35 (Verfahren der Entgeltgenehmigung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
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