Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
11. Abschnitt - Einstweilige Anordnung (§ 123) |
(1) 1Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 2Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) 1Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. 3§ 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsprechung zu § 123 VwGO
39.033 Entscheidungen zu § 123 VwGO in unserer Datenbank:
- VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 - 1 M 5/24
Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
- OVG Niedersachsen, 14.02.2024 - 14 ME 128/23
Anordnungsgrund; Bedarfsermittlung; Beurteilungsspielraum; Eingliederungshilfe; ...
- VG München, 14.02.2024 - M 5 E 23.4837
Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Deklaratorisches Anforderungsprofil, ...
- BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvR 1936/22
Wegen der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz erfolgreiche ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
- VGH Bayern, 15.01.2024 - 20 CS 23.1910
Einrichtungsbezogene Nachweispflicht der Masernimpfung, selbständige ...
- VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23
Verfassungsschutzschutzbericht des Bundes: Vorerst keine Änderungen von Passagen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 15 B 1053/22
- VG München, 18.01.2024 - M 24 E 23.5726
AufnG - Antrag gemäß § 123 VwGO
§ 123 VwGO in Nachschlagewerken
- § 123 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vorläufiger Rechtsschutz
- § 123 VwGO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Abschiebung
Querverweise
Auf § 123 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 122 [Beschlüsse]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 146 [Statthaftigkeit der Beschwerde]
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 172 [Zwangsgeld gegen die Behörde]
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Entgeltregulierung
- Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
- § 41 (Rechtsschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 7 (Disziplinarkammern)
Redaktionelle Querverweise zu § 123 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 168 I Nr. 2 [Vollstreckungstitel]