Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131)   
§ 124

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Rechtsprechung zu § 124 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Zulassungsgrund "besondere Schwierigkeit", 23.6.00 (NJW 2000, 3776) 
    § 124 II Nr. 1 VwGO, § 124a I 4 VwGO (nun § 124a IV 4 VwGO <Fassung ab 1.1.02>), Begründungsanforderungen für den Antrag auf Berufungszulassung, verfassungsrechtliche Grenzen (Art. 19 IV GG), Anforderungen an die "Zweifel" iSv § 124 II Nr. 1 VwGO (vgl. nunmehr auch § 529 I Nr. 1 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

  • BVerwG, Bootshütte, 14.4.00 (NVwZ 2000, 1048)
    §§ 124, 65 VwGO, eine beigeladene Gemeinde kann auch dann Berufung wegen Betroffenheit in ihrer Planungshoheit einlegen, wenn sie erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hatte (materielle statt formelle Beschwer), Art. 28 II GG, § 36 BauGB;
    § 29 BauGB, unterschiedliche Begriffe der Nutzungsänderung im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht (vgl. für Baden-Württemberg: § 2 XII Nr. 1 LBO, § 50 II LBO);
    § 35 BauGB, Verfestigung einer Splittersiedlung durch Bootshütte

  • BGH, Kammervorsitzenden-Erklärung des Justizministeriums, 29.3.00 (BGHZ 144, 123)
    § 79 I LRiG verweist nicht auf §§ 124, 124a VwGO, § 62 I LRiG, zwingende zweistufige Richterdienstgerichtsbarkeit des Landes, § 80 II DRiG, zwingende Möglichkeit einer Revision;
    verfassungsrechtliche Schranken für dynamische Verweisungsnormen;
    Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 144 III 1 Nr. 1 VwGO bei Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers;
    § 8 II GKG

  • BVerfG, Abweichung von oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, 26.1.93 (NVwZ 1993, 465)
    Art. 19 IV GG, § 78 III AsylVfG, § 124 II VwGO, bei Divergenz in der Rechtsprechung zwischen verschiedenen Oberverwaltungsgerichten ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen;
    § 124 II VwGO, nachträgliches Entstehen einer Divergenz rechtfertigt Zulassung, wenn zuvor grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wurde

Literatur im Internet zu § 124 VwGO

Querverweise

Auf § 124 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Redaktionelle Querverweise zu § 124 VwGO:
    VwGO
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung
     
      Schluß- und Übergangsbestimmungen
        § 194 (zu §§ 124 ff)

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