Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131) |
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
| 1. | wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, | |
| 2. | wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, | |
| 3. | wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, | |
| 4. | wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder | |
| 5. | wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
Rechtsprechung zu § 124 VwGO
21.309 Entscheidungen zu § 124 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 70/12
- BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09
Verfassungsbeschwerde bzgl. verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in einem ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2009 - 3 S 1773/07
Planungsrechtliche Auswirkungen der Baulast
- OVG Niedersachsen, 12.03.2009 - 1 LA 184/06
Nachbarklage gegen Mobilfunkmast
- OVG Niedersachsen, 18.03.2013 - 7 LA 181/11
Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr - Antrag auf ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2013 - 1 A 1355/11
- OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 A 187/12
Überlassung gemeindlicher Einrichtungen
- OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05
Ausbildungsförderung; unentgeltliche Vermögensübertragung; ...
- OVG Saarland, 29.10.2009 - 2 A 8/09
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Literatur im Internet zu § 124 VwGO
- § 124 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Berufung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu