Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131)   

§ 125

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

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Literatur im Internet zu § 125 VwGO

Querverweise

Auf § 125 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Redaktionelle Querverweise zu § 125 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          §§ 54 ff (zu § 125 I 1)
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 141 S. 1 (zu §§ 125 ff)
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