Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131) |
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Rechtsprechung zu § 125 VwGO
17.292 Entscheidungen zu § 125 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Hamburg, 12.09.2006 - 3 Bs 387/05
VwGO § 87a Abs. 1; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 87a Abs. 3; ...
- BVerwG, 20.12.2007 - 10 B 75.07
Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, Begründungserfordernis, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2013 - 10 A 2596/11
- BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.
- BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 30.12
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 28.03.2012 - 15 B 10.1351
Unzulässige Berufung; keine Auslegung/Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der ...
- VGH Bayern, 28.03.2012 - 15 B 10.1351
- BVerwG, 10.10.2006 - 2 B 58.06
- BVerwG, 22.06.2006 - 6 B 76.05
Nachdem der Kläger und die Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der ...
- BVerwG, 12.10.2006 - 6 B 77.06
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