Verwaltungsgerichtsordnung
Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131) |
(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2§ 84 findet keine Anwendung.
(2) 1Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. 2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. 3Die Beteiligten sind vorher zu hören. 4Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
verwaltungsgerichts; Zurückverweisung; Bindung des Verwaltungsgerichts] § 130a[Entscheidung durch Beschluss] § 130b[Tatbestand und Entscheidung des Berufungsurteils] § 131(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 125 VwGO
21.581 Entscheidungen zu § 125 VwGO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 11.12.2023 - 8 B 27.23
Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung ohne mündliche Verhandlung
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 23.03.2023 - 4 A 566/20
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- OVG Sachsen, 23.03.2023 - 4 A 566/20
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Querverweise
Auf § 125 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- § 130a [Entscheidung durch Beschluss]
Redaktionelle Querverweise zu § 125 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- §§ 54 ff. [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen] (zu § 125 I 1)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 141 S. 1 [Anwendbare Verfahrensvorschriften über die Berufung] (zu §§ 125 ff)