Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131) |
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Rechtsprechung zu § 127 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 127 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 127 VwGO bei ibr-online
- VGH, ohne Einvernehmen erteilte Baugenehmigung, 11.5.98 (ESVGH 48, 250)
§ 212a BauGB gilt auch für Rechtsbehelfe einer Gemeinde;
§ 36 BauGB, zur Frage der Entbehrlichkeit des Einvernehmens, wenn schon ein bestandskräftiger Bauvorbescheid (§ 57 LBO) vorliegt;
wegen fehlender Umsetzung in Baden-Württemberg geht § 36 II 3 BauGB ins Leere (Anm.: zweifelhaft, vgl. die "Generalklausel" des § 5 II LVG);
§ 42 I 2 GemO, Abgabe von Erklärungen i.R.v. § 36 BauGB durch den Bürgermeister ist wirksam unabhängig von der gemeindeinternen Zuständigkeit;
§ 146 VwGO, Zulässigkeit einer Anschlußbeschwerde analog § 127 VwGO
Literatur im Internet zu § 127 VwGO
Querverweise
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