Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131)   
§ 128

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

Rechtsprechung zu § 128 VwGO

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Literatur im Internet zu § 128 VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 128 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug

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