Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131)   

§ 129

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

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