Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131) |
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
| 1. | soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder | |
| 2. | wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat |
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
Rechtsprechung zu § 130 VwGO
435 Entscheidungen zu § 130 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 26.01.2012 - 3 C 8.11
Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs nach StVZO; Widerruf wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2010 - 6 A 10154/10
Zuständigkeit einer nach Anlage VIIIb Straßenverkehrszulassungsordnung ( StVZO ) ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2010 - 6 A 10154/10
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 - 2 S 2240/11
(Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs 1 Nr 2 VwGO)
- OVG Saarland, 09.02.2009 - 3 B 379/08
Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 11 S 1442/02
Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung im Eilverfahren; ...
- VGH Hessen, 13.03.2007 - 5 TG 186/07
Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Eilverfahren
- BVerwG, 28.09.1993 - 7 B 149.93
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1998 - 2 N 1/98
Anordnungsgrund, Zurückverweisung, Hochschulzulassung
- OVG Brandenburg, 23.07.2003 - 2 B 333/02
Beschwerde (erfolglos), Verfahrensmangel: unterbliebene Entscheidung des ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2006 - 10 S 25.05
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Querverweise
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 37 (Zurückverweisung) (zu § 130 II)
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