Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131)   
§ 130b

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Rechtsprechung zu § 130b VwGO

1.330 Entscheidungen zu § 130b VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 130b VwGO

Querverweise

Auf § 130b VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision

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