Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145) |
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, | |
| 2. | das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder | |
| 3. | ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Rechtsprechung zu § 132 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4379 Entscheidungen zu § 132 VwGO im Volltext bei
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- BVerwG, Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren, 22.1.01
§ 42 II VwGO, Klagebefugnis einer Gemeinde, der als Ausgangsbehörde von der Widerspruchsbehörde gem. § 80 III 1 VwVfG Kosten auferlegt wurden;
§ 132 II Nr. 3 VwGO, fehlerhafte Abweisung einer Klage als unzulässig stellt einen Verfahrensmangel dar
- BVerwG, anerkannte Regeln der Baukunst, 6.12.99
Art. 20 III, 28 GG, Verfassungsmäßigkeit einer (nach bayerischem Recht) über das allgemeine Verunstaltungsverbot (vgl. für Baden-Württemberg: § 11 LBO) hinausgehenden Pflicht zur Einhaltung der Regeln der Baukunst;
Verfassungsmäßigkeit der polizeirechtlichen Generalklausel, soweit sie auch die "öffentliche Ordnung" einschließt (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 1, 3 PolG);
Art. 20 III, 28 GG, Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe;
auch im Rahmen von § 132 II Nr. 2 VwGO kommt nur die Beurteilung revisiblen Rechts (§ 137 I VwGO) in Betracht;
zur Frage, wann der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 36 VwGO) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) einlegen kann
- BVerfG, Betriebsübergang, 13.6.97
Art. 101 I 2 GG, Art. 177 EGV aF (Art. 234 EG), Bindungswirkung, Vorlagepflicht, Gericht, das die Revision nicht zuläßt (§ 72 ArbGG, vgl. § 543 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 132 VwGO, § 160 SGG, § 115 FGO) ist letztinstanzliches Gericht iSv Art. 234 EG;
§ 34a III BVerfGG: Einzelfall einer Auslagenerstattung trotz Erfolglosigkeit der VB bei Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes (vgl. § 93a II BVerfGG)
Literatur im Internet zu § 132 VwGO
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