Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145) |
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Rechtsprechung zu § 133 VwGO
- 1572 Entscheidungen zu § 133 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 133 VwGO bei ibr-online
- BVerwG, Nichtzulassungsbeschwerde - Gegenvorstellung, 20.11.00 (NJW 2001, 1294)
§ 133 V 3 VwGO, grundsätzlich keine Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, Ausnahmen allenfalls bei Einhaltung der Frist analog § 93 I BVerfGG
- BVerwG, anerkannte Regeln der Baukunst, 6.12.99
Art. 20 III, 28 GG, Verfassungsmäßigkeit einer (nach bayerischem Recht) über das allgemeine Verunstaltungsverbot (vgl. für Baden-Württemberg: § 11 LBO) hinausgehenden Pflicht zur Einhaltung der Regeln der Baukunst;
Verfassungsmäßigkeit der polizeirechtlichen Generalklausel, soweit sie auch die "öffentliche Ordnung" einschließt (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 1, 3 PolG);
Art. 20 III, 28 GG, Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe;
auch im Rahmen von § 132 II Nr. 2 VwGO kommt nur die Beurteilung revisiblen Rechts (§ 137 I VwGO) in Betracht;
zur Frage, wann der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 36 VwGO) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) einlegen kann
- BVerfG, nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, 2.1.95 (NJW 1996, 45)
Art. 103 I GG, § 278 III ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 139 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
§ 72a ArbGG (vgl. auch § 133 VwGO), Nichtzulassungsbeschwerde gehört bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zum Rechtsweg i.S.v. § 90 II 1 BVerfGG
Literatur im Internet zu § 133 VwGO
- § 133 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Verfahren
- Gerichtsverfahren
- § 137 (Rechtsmittel)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 47 III (Rechtsmittelverfahren)
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