Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145) |
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 135 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 135 VwGO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 135 VwGO
Querverweise
Auf § 135 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Verfahren
- Gerichtsverfahren
- § 137 (Rechtsmittel)
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