Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145) |
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
| 1. | das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, | |
| 2. | bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, | |
| 3. | einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, | |
| 4. | ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, | |
| 5. | das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder | |
| 6. | die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. |
Rechtsprechung zu § 138 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 313 Entscheidungen zu § 138 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, fehlerhaft besetztes Flurbereinigungsgericht, 29.8.00
§ 8 I 1 GKG, unrichtige Sachbehandlung, Kostenfreiheit eines Revisionsverfahrens, in dem die angegriffene Entscheidung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben wird (§ 138 Nr. 1 VwGO);
§ 152 VwGO, (hier unzulässige) "außerordentliche Beschwerde", Bedeutung des Rechtsbehelfs der "Gegenvorstellung"
- BVerwG, Friedhofserweiterung, 16.12.99 (BVerwGE 110, 203)
§ 47 V 1 VwGO, Art. 6 I MRK, zwingende öffentliche Verhandlung über Gültigkeit eines Bebauungsplan, durch den der Antragssteller unmittelbar betroffen ist, § 138 Nr. 3 VwGO
- GemSOGB, Begründungsfrist für Urteile, 27.4.93 (NJW 1993, 2603)
§ 117 IV VwGO, § 138 Nr. 6 VwGO, § 551 Nr. 7 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nun § 547 Nr. 6 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Urteile sind spätestens 5 Monate nach Verkündung zu begründen (vgl. §§ 516, 552 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, nun §§ 517, 548 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), andernfalls liegt ein absoluter Revisionsgrund vor
Literatur im Internet zu § 138 VwGO
Querverweise
Auf § 138 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 138 VwGO:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I (zu § 138 Nr. 3)
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