Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145)   

§ 138

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

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Querverweise

Auf § 138 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
Redaktionelle Querverweise zu § 138 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 54 (zu § 138 Nr. 2)
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 108 I 2 (zu § 138 Nr. 6)
          § 108 II (zu § 138 Nr. 3)
          § 117 IV (zu § 138 Nr. 6)
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