Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145)   
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(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

Rechtsprechung zu § 140 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 140 VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 140 VwGO:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Vertreter des öffentlichen Interesses
          § 35 (zu § 140 I 2)

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