Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145)   
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Textdarstellung

  

§ 140
[Zurücknahme der Revision]

(1) 1Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. 2Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.2001 (BGBl. I S. 1510), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts09.07.2001BGBl. I S. 1510

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 140 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Vertreter des öffentlichen Interesses
          § 35 [Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht] (zu § 140 I 2)
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