Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145)   
§ 141

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 141 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 141 VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 141 VwGO:
    VwGO
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung
          §§ 125 ff (zu § 141 S. 1)

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