Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145)   
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1. in der Sache selbst entscheiden,
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Rechtsprechung zu § 144 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kammervorsitzenden-Erklärung des Justizministeriums, 29.3.00 (BGHZ 144, 123)
    § 79 I LRiG verweist nicht auf §§ 124, 124a VwGO, § 62 I LRiG, zwingende zweistufige Richterdienstgerichtsbarkeit des Landes, § 80 II DRiG, zwingende Möglichkeit einer Revision;
    verfassungsrechtliche Schranken für dynamische Verweisungsnormen;
    Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 144 III 1 Nr. 1 VwGO bei Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers;
    § 8 II GKG

  • BVerwG, außerplanmäßiger Professor, 13.12.95 (BVerwGE 100, 160)
    Art. 5 III 1 GG, "materieller Hochschullehrerbegriff", §§ 131, 106 UG;
    Art. 100 GG, das Revisionsgericht des Bundes muß, wenn es eine landesrechtliche Norm in der Auslegung des Berufungsgerichts für grundgesetzwidrig hält, diesem durch Rückverweisung die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung geben - keine eigene Vorlage an das BVerfG und keine eigene verfassungskonforme Auslegung durch das Bundesgericht, §§ 137 I, 144 III 1 Nr. 2 VwGO

  • BVerwG, Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt, 3.11.94 (NVwZ 1996, 66)
    §§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt sich nicht in einen Rechtsanspruch und einen Ermessensanspruch teilen, § 113 V VwGO, "Rechtsauffassung des Gerichts" wird von der Rechtskraft des Bescheidungsurteils erfaßt;
    §§ 113, 144 VwGO, Gesetzesänderung während des Gerichtsverfahrens, Bestimmung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften;
    § 113 V VwGO, Pflicht des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen

  • BVerwG, Berliner Rettungsdienstgesetz, 3.11.94 (BVerwGE 97, 79) 
    Art. 12 GG, Verstaatlichung einer Tätigkeit durch Schaffung eines Verwaltungsmonopols, Art. 3 I GG, Bevorzugung von gemeinnützigen Einrichtungen;
    §§ 113, 144 VwGO, Gesetzesänderung während des Gerichtsverfahrens, Bestimmung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften

  • BVerwG, Einfuhruntersuchungen, 29.11.90 (BVerwGE 87, 154)
    Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. Art. 10 EG): keine Nichtigkeit, sondern Unanwendbarkeit entgegenstehenden deutschen Rechts (keine entsprechende Anwendung des Art. 31 GG);
    § 144 VI VwGO, keine Bindung des Revisionsgerichts an seine im gleichen Verfahren zuvor vertretene Auffassung bei entgegengesetzter EuGH-Rechtsprechung im Verfahren nach Art. 234 EG

Literatur im Internet zu § 144 VwGO

Querverweise

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