Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145) |
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
| 1. | in der Sache selbst entscheiden, | |
| 2. | das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. |
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Rechtsprechung zu § 144 VwGO
9.077 Entscheidungen zu § 144 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11
Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche ...
- BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08
Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzung für den Wegfall des ...
- BVerwG, 22.02.2007 - 4 B 2.07
Revisionsurteil; Zurückverweisung; Bindung der Vorinstanz; Wegfall der Bindung; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032
Klagen gegen Nachtflugregelung des Flughafens München erfolglos - vollständige ...
- VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032
- BVerwG, 30.08.2006 - 8 B 121.05
Wiederaufgreifen; Wiederaufgreifen eines Wiederaufgreifensverfahrens.
- BVerwG, 26.02.2004 - 4 B 10.04
- BVerwG, 11.07.2000 - 8 B 154.00
Verwaltungsprozessrecht
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
- BVerwG, 16.09.2011 - 8 B 32.11
Anerkennung einer räumlichen Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG auf der ...
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Querverweise
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 37 (Zurückverweisung) (zu § 144 III Nr. 2)