Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a) |
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Rechtsprechung zu § 146 VwGO
12.099 Entscheidungen zu § 146 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Göttingen, 09.04.2013 - 2 B 656/12
Rücknahme der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO gegenüber dem VG
- VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478
anlassloser Verwaltungsakt; vorsorgliche Untersagung, von einer ausländischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2013 - 2 M 127/12
Ausländerrecht
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 8 S 1870/04
Keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 ...
- VGH Bayern, 11.05.2010 - 11 CS 10.68
Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2008 - 3 S 2016/07
Angrenzerbenachrichtigung und Belehrung
- VGH Hessen, 06.02.2008 - 8 TG 976/07
Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt kein besonderes Eilbedürfnis voraus - ...
- OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09
Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Literatur im Internet zu § 146 VwGO
- Anordnung der sofortigen Vollziehung; der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO von Wolfgang Berr; Martin Krause; Hans Sachs (Aufsatz)
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO bei Drogendelikten
über www.Drogenbuch.de - § 146 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu