Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a) |
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 149 VwGO
89 Entscheidungen zu § 149 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 21.01.2010 - 8 MC 11/10
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Anhörungsrügeverfahren nach §§ ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1980 - 10 S 1097/80
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung VwGO § 149 Abs 1 S 2)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2002 - 2 M 139/02
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.1985 - NC 9 S 1524/85
Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Aussetzung der Vollziehung gerichtlicher ...
- VGH Hessen, 28.11.2005 - 7 Q 2684/05
Voraussetzungen für vorläufige Regelungen anläßlich einer Anhörungsrüge
- OVG Schleswig-Holstein, 08.08.2006 - 1 MB 18/06
"Stellvertretender Nachbarschutz"?
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 10 B 10457/07
Richterwahlausschuss, Mitglieder, Beschlussfassung, Abstimmung, Motive, ...
- OVG Hamburg, 18.10.2005 - 3 Bs 319/05
Zulassung zum Studium
- VGH Bayern, 09.07.1999 - 25 ZE 99.1581
Einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bei Antrag ...
- OVG Thüringen, 17.03.1999 - 4 ZEO 1076/97
Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Zwischenentscheidung; ...
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Querverweise
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 28 (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 83a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 71a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
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